Barrierefreiheit im Web bedeutet, dass eine Website auch für Menschen mit Einschränkungen – etwa Sehbehinderung, Motorikproblemen oder kognitiven Einschränkungen – nutzbar ist. Technisch umgesetzt wird das durch ausreichende Farbkontraste, tastatursteuerbare Navigation, beschriftete Formularfelder und sinnvolle Alt-Texte.
Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das die EU-Richtlinie European Accessibility Act umsetzt. Es verpflichtet erstmals auch private Unternehmen zur digitalen Barrierefreiheit.
Wer ist verpflichtet?
Das BFSG gilt für Anbieter bestimmter digitaler Dienstleistungen im B2C-Bereich – also gegenüber Verbrauchern. Konkret betroffen sind unter anderem: Online-Shops, Online-Buchungssysteme, Banking-Websites und Apps. Reine Unternehmenswebsites ohne Transaktionsfunktion fallen in der Regel nicht darunter.
Wer ist ausgenommen?
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Bilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro sind von der Pflicht für Dienstleistungen ausgenommen. Wichtig: Wer als Kleinstunternehmen Produkte herstellt oder in den Verkehr bringt, ist trotzdem verpflichtet. Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
Weitere Informationen finden Sie bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit.
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